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Corona-Auflagen

Hessen startet Gastromomie zum 15. Mai

Hessen, Corona

Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen

Volker Bouffier

WIESBADEN. Ab dem 15. Mai 2020 ist eine Öffnung von Restaurants, Gaststätten, Cafés, Biergärten, Casinos und Spielhallen (innen und außen) unter Beachtung von Abstandsregeln und Hygienekonzepten in Hessen möglich. Tanzlokale und Discotheken bleiben vorerst geschlossen.

Pensionen, Privatzimmer und Hotels können ab dem 15. Mai 2020 zu touristischen Zwecken ihren Betrieb wiederaufnehmen. Soweit Speisen angeboten werden, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Gastronomie. Dies gilt auch für die Abstandsregel und die zulässige Personendichte pro Quadratmeter Gastfläche, mit Ausnahme der Gästezimmer. In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum, Restaurant) müssen die Abstandsregeln zwischen Personal und Gästen sowie der Gäste untereinander eingehalten werden.

Ebenso ab dem 15. Mai 2020 können Ferienwohnungen und Campingplätze vermietet und genutzt werden. Dauercamping und Zweitwohnungsnutzung bleiben gestattet. Freizeitparks können ab diesem Tag ebenfalls wieder ihre Pforten öffnen, wenn sie über ein umfassendes Hygienekonzept verfügen. Schwimmbäder und Saunen etc. bleiben geschlossen.

Um das Virus weiter einzudämmen und die Zahl der Infizierten zu reduzieren, sind weiterhin Kontaktbeschränkungen nötig. Angesichts der niedrigen Infektionsraten können soziale Kontakte schrittweise wieder ermöglicht werden. So ist es ab dem 9. Mai wieder gestattet, sich zusätzlich zu den im eigenen Hausstand lebenden Personen mit Angehörigen eines weiteren Hausstands in der Öffentlichkeit zu treffen.

Für Veranstaltungen gilt die Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder, Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020 zu untersagen. Für Gottesdienste und Demonstrationen gelten bereits Sonderregelungen. Das hessische Veranstaltungskonzept sieht vor, ab 9. Mai Zusammenkünfte bis 100 Personen unter geregelten Voraussetzungen zu erlauben. Die zuständigen Behörden können im Ausnahmefall eine höhere Teilnehmerzahl ermöglichen, wenn gewährleistet ist, dass die Einhaltung der Voraussetzungen (bspw. Hygiene- und Abstandsregeln) kontinuierlich überwacht wird. 

Dementsprechend hat das Land seine Corona-Verordnung angepasst:

(1) Bis zum Ablauf des 14. Mai 2020 dürfen Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist, 2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie 3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands­ und Hygienemaßnahmen erfolgen.

(2) Ab dem 15. Mai 2020 dürfen die in Abs. 1 genannten Betriebe Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass

  1. maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern eingelassen wird,
  2. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
  3. bei Bewirtung in geschlossenen Räumen Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden,
  4. Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte eine Mund­Nasenbedeckung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 tragen,
  5. keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung, beispielsweise Salz­ und Zuckerstreuer, Pfeffermühlen, bereitgestellt werden,
  6. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
  7. Aushänge zu den erforderlichen Abstands­ und Hygienemaßnahmen erfolgen.

(3) Abweichend von Abs. 1 können Kantinen für Betriebsangehörige Speisen und Getränke bereits vor dem 15. Mai 2020 zum Verzehr vor Ort anbieten. Abs. 2 Nr. 2 sowie 4 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Bis zum Ablauf des 14. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote nur zu notwendigen nichttouristischen Zwecken erlaubt. Ab dem 15. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote zulässig, wenn 1. zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmte Sauna­, Schwimm­ und Wellnessbereiche geschlossen bleiben, 2. geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch­In304 Nr. 24 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. Mai 2020 stituts getroffen und überwacht werden sowie 3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands­ und Hygienemaßnahmen erfolgen. (Quelle)

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