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Restart

In Hamburg dürfen Restaurants wieder öffnen

Hamburg, Corona

Auflagen zu Abstand, Hygiene und Registrierung der Gäste

Bürgermeister Peter Tschentscher

In Hamburg dürfen Restaurants ab dem 13. Mai wieder öffnen. Das gab Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks (SPD) bei einer Pressekonferenz nach der entscheidenden Sitzung des Senats bekannt. Der Abstand zwischen den Gästen müsse dann mindestens 1,5 Meter betragen, oder es müssten Trennwände aufgebaut werden, die einen Luftaustausch verhindern. Außerdem gibt es Auflagen beim Zugang zum Restuarant, damit es nicht "zur Gruppenbildung kommt", sagte die Senatorin. Desweiteren müssen alle Gäste registriert werden, damit im Falle einer Übertragung möglich Kontakte nachverfolgt werden könnten. Buffets seien untersagt. Außerdem müssten Mitarbeiter im direkten Gäste-Kontakt einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Öffnungszeiten werden nicht beschränkt.

Außerdem dürfen Hotels mit begrenzter Kapazität wieder öffnen.

Konkret regelt die Verordnung folgendes:

(1) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert am 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422), ist untersagt, soweit er nachfolgend nicht gesondert gestattet ist. Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Personalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokale im Beherbergungsgewerbe (wie zum Beispiel Hotelrestaurants).

(2) Der Betrieb von Speisesälen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung sowie der Betrieb von nicht-öffentlichen Kantinen sind unter Beachtung geeigneter Hygiene- und Schutzmaßnahmen gestattet.

(3) Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen ist gestattet. Hierbei ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.

(4) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sowie von Betrieben nach Absatz 1 Satz 2 ist gestattet, soweit

  1. die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Meter zwischen den Gästen, die nicht der Ausnahme vom Abstandsgebot in § 1 Absatz 2 unterfallen, eingehalten wird oder sofern andere geeignete Trennwände vorhanden sind,
  2. der Zugang des Publikums durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so überwacht wird, dass die Gäste, die nicht unter eine Ausnahme vom Abstandsgebot in § 1 Absatz 2 fallen, regelhaft einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen nicht entstehen,
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
  4. keine Büffets angeboten werden,
  5. die Gäste durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufgefordert werden, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten, sofern sie nicht der Ausnahme vom Abstandsgebot nach § 1 Absatz 2 unterfallen, und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung, die Gaststätte und deren Bewirtungsbereich im Freien nicht zu betreten,
  6. die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Gäste oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals täglich gereinigt werden und
  7. die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten die Kontaktdaten der Gäste unter Angabe des Datums erfasst, die Aufzeichnungen vier Wochen aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegt und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist löscht.

Ausgenommen von Satz 1 sind Gaststätten mit den besonderen Betriebsarten Tanzlokal, Bar oder Vergnügungslokal, Diskothek, Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen, ähnliche Betriebsarten mit begleitendem Unterhaltungsprogramm sowie Shisha-Gaststätten und Shisha-Bars. (Quelle)

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